Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen der Oberstufe, liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie Sie vermutlich bereits den Medien entnommen haben, wird ab dem 26. November 2022 auch in Rheinland-Pfalz die Absonderungspflicht für positiv getestete Personen aufgehoben.
Zusammengefasst ergibt sich für den Schulbereich folgende Regelung:
- Wer als Schülerin oder Schüler oder Lehrkraft Krankheitssymptome (ausgelöst durch Corona- oder Influenzaviren oder andere Krankheitserreger) aufweist, soll zu Hause bleiben.
- Wer mit Corona infiziert, aber symptomfrei ist, ist zum Schulbesuch verpflichtet, muss aber eine Maske tragen.
- Wer im Infektionsfall keine Masken tragen kann, muss sich wie bisher absondern.
- Wegfall der Meldepflicht für Eltern (an die Schule) und der Schulleitung (an die Eltern).
- Weiterhin ist verpflichtend regelmäßig zu lüften.
- Es wird empfohlen, freiwillig eine Maske zu tragen.
Die uns heute vom Ministerium übermittelten Regelungen lauten im Einzelnen:
I) Maskenpflicht für Infizierte
- Wer positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde oder einen Selbsttest mit positivem Ergebnis durchgeführt hat, ist nach der neuen Regelung verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen.
- Die Maskenpflicht entfällt frühestens nach fünf Tagen nach Durchführung des Tests. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
- Die Maskenpflicht endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
II) Die Maske darf abgesetzt werden, sofern
- im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht oder
- sich eine positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält.
Ist das Tragen einer Maske z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich,
besteht Absonderungspflicht!!
III) Wer krank ist, soll zu Hause bleiben!
- Das heißt, symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler sollen ebenso wie Lehrkräfte die Schule nicht besuchen, unabhängig davon, ob eine Infektion mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger vorliegt.
IV) Verhalten im Fall einer symptomlosen Infektion
- Im Fall einer symptomlosen Infektion sind sowohl Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte als auch pädagogische Fachkräfte unter Beachtung der Maskenpflicht weiter zum Schulbesuch verpflichtet.
V) Wegfall der Meldepflicht
- Die Eltern sind nicht mehr verpflichtet, die Schulleitung über den Infektionsfall zu informieren.
- Die Schulleitung muss die Eltern einer Klasse nicht mehr über auftretende Infektionsfälle in einer Klasse informieren.
VI) Fortbestand der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln
- Weiterhin ist auf die Einhaltung der persönlichen Hygiene zu achten.
- Das regelmäßige Lüften in den Klassenräumen bleibt verpflichtend bestehen.
- Es wird empfohlen, freiwillig eine Maske zu tragen.
Sie finden im Anhang dieser E-Mail das Anschreiben aus dem Ministerium im Original.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Torsten Krämer
(Schulleiter)
Schulschreiben-Aenderung-der-Regelungen-zur-AbsonderungAktualisierung am 04.12.2022